Austauschfrist bei Holzofen beachten
Ende des Jahres läuft die vorerst letzte Austauschfrist der Bundesimmissionsschutzverordnung ab. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik rät dazu, ältere Geräte umgehend zu modernisieren, da der Stichtag mitten in der Heizsaison liegt und die Betriebserlaubnis automatisch erlischt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Austauschfrist:
Welche Feuerstätten müssen modernisiert werden?
Die Regelung ist nicht neu, es tritt ein bereits seit vielen Jahren beschlossenes Gesetz in Kraft, in dessen Rahmen alte Holzfeuerungen stufenweise stillgelegt oder modernisiert werden müssen. Die aktuelle Austauschstufe betrifft alte Feuerstätten, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden. Sie dürfen nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Heizkamine, Kachel- und Kaminöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010.
Wo findet man Informationen darüber, ob das eigene Gerät von der Austauschfrist betroffen ist?
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob der eigene Heizkamin oder Holzofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen und deren wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Sie können auch Ihren Schornsteinfeger fragen, denn er hat die Feuerstätte in seinem Kehrbuch erfasst und führt regelmäßig die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch.
Welche Maßnahmen stehen zur Auswahl?
Ist die eigene Holzfeuerung betroffen, erlischt die Betriebserlaubnis automatisch. In diesem Fall muss sie bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden. Also entweder das alte Gerät gegen ein neues und modernes Modell austauschen oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachrüsten. Unter Minderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Wohnraumfeuerstätten kann die Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Ältere Geräte, die in Betrieb sind und nachweislich bereits die erste Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten und Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Wer überwacht die Modernisierung nach der Austauschfrist?
Im Sinne der Umwelt sollte man den Kauf einer neuen Feuerstätte in Betracht ziehen. Zumal moderne Geräte erheblich effizienter arbeiten und deutlich weniger Brennstoff benötigen. Nach Ablauf der Austauschfrist kontrolliert der Schornsteinfeger bei seiner regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen umgehend stillzulegen beziehungsweise die zuständige Behörde zu informieren.
Sind auch neue Feuerstätten von der Maßnahme betroffen?
Nein, alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, sodass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Gleiches gilt für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.
Gibt es ab dem Jahr 2025 eine allgemeine Filterpflicht für alle Einzelraumfeuerungen?
Nein, der Einbau von Feinstaubfiltern ist weder jetzt noch ab 2025 vorgeschrieben. Sämtliche Aussagen oder Berichte in dieser Richtung sind falsch. Mitunter fordern lediglich einzelne Kommunen, dass Neugeräte mit Staubminderungsmaßnahmen ausgerüstet sind.