Seit diesem Jahr gilt in Österreich das Energieeffizienzgesetz. Es verlangt unter anderem von Unternehmen, Energie einzusparen. Über die Auswirkungen des Gesetzes auf die Biomasse- und Pelletsbranche spricht Pelletshome.com mit Christoph Göbel vom Wiener Forschungsinstitut OFI.
Herr Göbl, wie wirkt es sich auf die Biomassebranche aus?
Grundsätzlich wirkt sich das Energieeffizienzgesetz auf Unternehmen in der Biomassebranche ähnlich aus, wie auf alle anderen Unternehmen.
Welche Verpflichtungen legt das Gesetz den Unternehmen im Einzelnen auf?
Großunternehmen mit mehr als 249 Beschäftige oder einem Umsatz über 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme über 43 Millionen Euro müssen in regelmäßigen Abständen Energieaudits durchführen. Die Anforderung können sie entweder alle vier Jahre durch externe Audits oder durch die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllen. Energieversorgungsunternehmen müssen Energiesparmaßnahmen in Höhe von 0,6 Prozent ihrer im Vorjahr abgesetzten Energiemenge nachweisen, wobei sie 40 Prozent davon bei Haushaltskunden umsetzen müssen. Somit trifft das Gesetz einen Pelletshändler gleichermaßen wie einen Tankstellenbetreiber oder einen Stromanbieter.
Gelten Bioenergiefirmen als Großunternehmen oder Energieversorger?
Die Unternehmen der Biomassebranche werden zum Teil als Großunternehmen oder als Energieversorgungsunternehmen betroffen sein. Es ist auch beides möglich. Für Großunternehmen ist die Erfüllung des Energieeffizienzgesetzes eher einfach umzusetzen. Sie müssen lediglich entscheiden, ob sie ein Managementsystem einführen oder ein externes Audit die bessere Lösung ist. Für Energieversorgungsunternehmen – zum Beispiel Pelletsproduzenten, Pelletshändler oder Heizwerkbetreiber – ist entscheidend, wer die Energie – ob in Form von Pellets, Hackgut, Wärme oder Strom – an den Endkunden verkauft.
Warum?
Ein Beispiel: Verkauft ein Pelletsproduzent nur an Zwischenhändler, ist er nicht betroffen. Dann muss der Zwischenhändler aktiv werden.
Was fordert das Energieeffizienzgesetz in diesem Fall?
Das Unternehmen ist verpflichtet, 0,6 Prozent seiner im Vorjahr verkauften Energiemenge einzusparen. Das funktioniert in Form von Einsparnachweisen, die durch umgesetzte Maßnahmen erlangt werden können. Die Maßnahmen kann das Unternehmen zum Teil bei sich selbst oder bei seinen Kunden aber auch bei anderen Unternehmen und jeder anderen Privatperson durchführen. Außerdem müssen mittelgroße Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 49 Mitarbeiter und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als zehn Millionen Euro eine Beratungsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut einrichten.
Welche Konsequenzen bringt das Gesetz für Pelletshersteller beziehungsweise -händler?
Setzt er seine Pellets direkt an Endkunden ab, stellt das den Produzenten durchaus vor große Herausforderungen. Bei einer Verkaufsmenge von zum Beispiel 20.000 Tonnen im Jahr würde sich daraus eine Einsparverpflichtung von etwa 577 Megawattstunden ergeben. Sollten er diese Einsparungen nicht erbringen werden können, würde eine Ausgleichszahlungen von etwa 115.000 Euro fällig werden. Pelletsproduzenten haben den Vorteil, dass sie sich ihre Maßnahmen im eigenen Betrieb im Gegensatz zu den meisten anderen Energieversorgungsunternehmen anrechnen lassen dürfen.
Und was bedeutet es für die Betreiber von Holzheizkraftwerken?
Nicht in einem Unternehmensverbund geführte Fern- oder Nahwärmeunternehmen sind meistens nicht von dem Gesetz betroffen, da die Einsparverpflichtung erst ab einer abgesetzten Energiemenge von 25 Gigawattstunden gilt. Das bedeutet, dass deutlich mehr als 1.000 Haushalte versorgt werden müssen. Umgerechnet auf die eingesetzte Brennstoffmenge würden Heizwerke erst ab etwa 40.000 Schüttraummeter Hackgut beziehungsweise 7.000 Tonnen Pellets betroffen sein. Heizkraftwerke dagegen müssen den Einsparnachweis größtenteils erbringen, da sie meist entweder mehr die 25 Gigawattstunden liefern oder in eine Unternehmensstruktur eingegliedert sind, die als Gesamtheit die 25 Gigawattstunden überschreitet. Heizwerke und Heizkraftwerke dürfen sich Maßnahmen nicht anrechnen, die im eigenen Betrieb umsetzen. Laut Energieeffizienzgesetz können nur Maßnahmen angerechnet werden, die zur Verringerung des Verbrauchs von Endenergie beitragen. Der Energieverbrauch in einem Energie umwandelnden Unternehmen darf nicht berücksichtigt werden, da er dem Verbrauchssektor Energie zugeordnet wird. Pelletsproduzenten sind diesem Sektor nicht zugeordnet.
Energielieferanten müssen 40 Prozent der Einsparungen bei ihren Kunden erzielen. Wie kann das bei Pelletshändlern funktionieren?
Die Anforderung stellt für beinahe alle Energieversorgungsunternehmen die größte Herausforderung dar. Grundsätzlich sind alle EVUs betroffen, egal ob sie Privatkunden haben oder nicht. Wichtig ist, dass sie die Einsparungen nicht bei ihren eigenen Kunden umsetzen müssen, sondern das generell bei Haushalts- und Privatkunden können. Pelletshändler haben den Vorteil, dass sie einen direkten Kontakt zu Privatkunden haben, als zum Beispiel ein Gaslieferant. Mit einigen Bemühungen können durch den engeren Kontakt eventuell Maßnahmen erzielt werden, zum Beispiel der Austausch von Heizungspumpen, Kesseln oder Leuchtmitteln. Trotzdem wird der Großteil der Haushaltsmaßnahmen vermutlich über Plattformen zugekauft beziehungsweise die Ausgleichszahlungen in Kauf genommen werden müssen.
Bei Pellets beträgt die Ausgleichszahlung 5,90 Euro pro Tonne. Haben Sie einen Überblick, für welche Option sich die Pelletshändler entscheiden?
Die Ausgleichszahlungen werden in Höhe von 20 Cent pro nicht nachgewiesener Kilowattstunde fällig. Umgerechnet auf eine Tonne Pellets ergeben sich also etwa 5,90 Euro. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wie Unternehmen die Einsparungen beziehen können. Erstens können sie die Maßnahmen wenn möglich bei sich selbst oder ihren Kunden umsetzen und nachweisen. Zweitens können sie die Maßnahmen über Handelsplattformen oder von anderen Unternehmen zukaufen. Derzeit werden Haushaltsmaßnahmen mit etwa sieben bis neun Cent gehandelt, Industriemaßnahmen mit etwa fünf bis sieben Cent. Drittens können sie die Maßnahmen über Ausgleichszahlungen erfüllen. Dazu ist anzumerken, dass dieses Vorgehen als letzter Ausweg gesehen wird, weil es zum einen den teuersten Weg darstellt und zum anderen der Ausgleichbeitrag jederzeit angehoben werden könnte. Eine weitere interessante Form ist der Zusammenschluss einer Branche, für die Pelletsproduzenten zum Beispiel über das Unternehmen Save Energy Austria. Das Tochterunternehmen von Pro Pellets Austria erwirtschaftet Einspargutschriften, um sie einschließlich der komplexen Berichts- und Dokumentationspflichten der eigenen Branche anzubieten.
Welche Verpflichtungen halten Sie für besonders kritisch beziehungsweise bergen unnötige Risiken für die Pelletsindustrie?
Wie schon angesprochen wird wohl die Erfüllung der Einsparverpflichtung eine große Herausforderung darstellen. Ein weiteres Problem ergibt sich aus der schlechten Abwicklung des Gesetzes. Wegen seines schnellen Inkrafttreten blieb den betroffenen Unternehmen nur wenig Vorbereitungszeit. Auch nach dem Start des Gesetzes am 1. Januar 2015 existierte noch keine Anlauf- und Informationsstelle. Erst Mitte des Jahres wurde das Amt der Monitoringstelle an die Österreichische Energieagentur vergeben. Bis heute fehlt jedoch immer noch eine Richtlinienverordnung, die festlegt, welche Einsparmaßnahmen anrechenbar sind und in welchem Ausmaß. Ein weiteres Risiko birgt sich in der langen Bearbeitungszeit. Die Monitoringstelle behält es sich vor, sie bis zu zwei Jahre im Nachhinein überprüfen und gegebenenfalls zurückweisen zu können. Es braucht transparente und klare Vorgaben, wie mit Energiesparmaßnahmen umzugehen ist.
Welche Chancen ergeben sich für die Pelletsindustrie durch das Gesetz?
Grundsätzlich die, den eigenen Betrieb zu optimieren und die daraus entstandenen Energieeinsparungen zu verkaufen. Außerdem kann sie das Gesetz als Anlass nutzen, um die Nähe zu Kunden beziehungsweise den Kontakt zu Kunden zu verbessern und so Einsparungen umzusetzen. Durch das Energieeffizienzgesetz wird es neue Förderanreize für Haushalte und vermutlich für Unternehmen geben. Und natürlich kann das Gesetz dazu beitragen, dass sich neue Geschäftsfelder beziehungsweise Möglichkeiten für Energielieferanten ergeben.
Bringt das Energieeffizienzgesetz für die Pelletsbranche auch Vorteile gegenüber anderen Energiesektoren?
Im Gegensatz zur Öl- und Gasindustrie, wo wenige große Unternehmen den Markt beherrschen, besteht die Biomassebranche aus vielen großen, mittleren und kleinen Playern – ein Vorteil, der auch gleichzeitig ein Nachteil ist. Zum einen kann sie so die Kontakte beziehungsweise die Nähe zu Kunden nutzen, um Einsparmaßnahmen zu finden und umzusetzen, zum anderen müssen die vielen Unternehmen jedes für sich einen erheblichen Aufwand betreiben, um zu seinen Einsparmaßnahmen zu kommen. Größeren Energieversorgern stehen zur Bewältigung dieser Aufgaben deutlich mehr Ressourcen zur Verfügung. Ein eindeutiger Vorteil ist jedoch, dass Öl-Brennwertgeräte keine Effizienzmaßnahme im Sinne des Gesetzes mehr darstellen. Die Umstellung auf moderne Biomassekessel jedoch in jedem Fall.
Lassen sich schon erste Schlüsse zur Wirksamkeit des Energieeffizienzgesetzes ziehen?
Dazu lässt sich aktuell nur sehr wenig sagen. Die meisten großen Energieversorgungsunternehmen dürften jedoch schon den Großteil der von ihnen benötigten Einsparnachweise gesammelt haben. Es ist also nicht davon auszugehen, dass für das Jahr 2015 zu wenige Maßnahmen am Markt sein werden. Der Grund dafür ist der Betrachtungszeitraum.
Wie das?
Da sich das Gesetz noch in einer Einlaufphase befindet, dürfen für dieses Jahr noch Maßnahmen aus 2014 oder 2015 angerechnet werden. Ab 2016 dürfen nur mehr Einsparungen aus dem aktuellem Jahr herangezogen werden. Mit einem wirklichen Ergebnis wird man deshalb erst Mitte Februar 2016 rechnen können. Bis dahin haben die Energieversorgungsunternehmen Zeit, ihre Einsparungen bekannt zu geben. Die Energieaudits und die Umsetzung der Managementsysteme werden ebenfalls schon durchgeführt beziehungsweise sind schon abgeschlossen, da deren erfolgreiche Umsetzung bis Ende November 2015 an die Monitoringstelle gemeldet sein muss.