Geld für Hochwassergeschädigte
Mit Ausnahmeregelungen will die Bundesregierung den durch Hochwasser Geschädigten den Heizungstausch hin zu erneuerbaren Energien erleichtern.
Was für Hochwassergeschädigte gilt
Laut dem Deutschen Pelletinstitut gelten für Antragstellende in den vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten in allen Programmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (KfW: 261,263, 264, 358, 359, 458, 464) ab sofort folgende Kulanzregelungen:
- Ein erneuter Förderantrag können sie stellen, auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mithilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Es reicht eine Eigenerklärung der Gebäudebesitzenden, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
Bis Ende August können Hochwassergeschädigte darüber hinaus die bestehende Übergangsregelung nutzen und den Anlageneinbau vor der Beantragung der Förderung in Auftrag geben. Eine Verlängerung speziell für Hochwassergeschädigte ist bisher nicht vorgesehen. Betroffene werden in Kürze beim Bafa und bei der KfW entsprechende Antragsmöglichkeiten finden. Einen gesonderten Erlass des Bundeswirtschaftsministeriums gibt es nicht.