Gebäudeenergiegesetz 2024
Das ist vom Gebäudeenergiegesetz übrig geblieben: Ab 2024 gilt eine Pflicht zum Einbau regenerativer Heizungen – allerdings nur für Neubauten – und nur in Neubaugebieten.
Gebäudeenergiegesetz: Kein sofortiges Aus für bestehende Öl- oder Gasheizungen
Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates Ende September gilt als sicher. Das Gesetz – das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt – sieht vor, dass ab nächstem Jahr in Neubaugebieten nur noch Heizungen erlaubt sind, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel in den nächsten Jahren allerdings erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch verpflichtend. “Die Wärmewende wird um mehrere Jahre verzögert”, kommentiert Frank Hettler von Zukunft Altbau den Beschluss. Denn solange beim Heizungstausch keine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien besteht, können fünf Jahre lang konventionelle Gasheizungen eingebaut werden. Selbst Ölheizungen bleiben zulässig.
Gebäudeenergiegesetz gewährt Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen
Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen wenige von ihnen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden. Wer die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist.